Volltextsuche auf: https://app.amtzell.de
Aktuelles

Details zum Lockdown
Infos zur neuen Corona-Verordnung


Zur Umsetzung der Beschlüsse der Bund-Länder-Abstimmung vom 05.01.2021 hat die baden-württembergische Landesregierung die Corona-Verordnung geändert. Dabei wurden einige Regelungen getroffen, die von den Bund-Länder-Beschlüssen abweichen. 
Die Corona-Verordnung vom 30. November 2020 wurde gestern (08.01.2020) zum dritten Mal durch Notverkündung geändert. Die neu verfügten Maßnahmen treten zum 11. Januar in Kraft und sind bis zum 31. Januar befristet. Im Wesentlichen wurden folgende Regelungsinhalte beschlossen:
  • Weitere Einschränkung privater Zusammenkünfte (§ 9): Es ist künftig nur eine Zusammenkunft von Angehörigen eines Haushalts und einer weiteren Person eines anderen Haushalts zulässig. Hierbei werden Kinder dieser Haushalte bis einschließlich 14 Jahre weiterhin nicht mitgezählt. Das Verwandtenprivileg wurde aufgehoben. Auch erlaubt ist unter diesen Maßgaben die Betreuung von Kindern im wechselseitigen, unentgeltlichen und nicht geschäftsmäßigen Verhältnis, soweit dies in festen, familiär oder nachbarschaftlich organisierten Betreuungsgemeinschaften erfolgt und Kinder aus höchstens zwei Haushalten umfasst.
  • Betrieb der Schulen, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen (§ 1f): Gemäß dem Bund-Länder-Beschluss sollen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen im Bereich des Betriebs von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen bis Ende Januar verlängert werden (Schließung oder Aufhebung der Präsenzpflicht). In Baden-Württemberg soll daher ein abgestuftes Vorgehen erfolgen. Die Einschränkungen des Unterrichtsbetriebs in der Präsenz an Grundschulen sowie die Schließung von Kindertagesstätten (aktuell nur Notbetreuungsangebot) sollen gegebenenfalls bereits ab 18. Januar 2021 schrittweise gelockert werden, sofern die Infektionszahlen es zulassen. Eine Entscheidung dazu ist für Donnerstag, 14.01.2021 angekündigt.
  • Zulässigkeit von Abholangeboten im Einzelhandel (click and collect; §1d Abs. 2): Die Regelung wird dahingehend angepasst, dass entgegen der seitherigen Regelung künftig auch die Abholung von bestellten Waren im Ladengeschäft ermöglicht wird. Bei der Einrichtung von Abholangeboten haben die Betreiber im Rahmen ihrer Hygienekonzepte insbesondere die Ausgabe von Waren innerhalb fester Zeitfenster zu organisieren.
  • Betriebskantinen (§ 1d Abs. 5): Betriebskantinen im Sinne des § 25 Absatz 1 Gaststättengesetz sind zum Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort zu schließen. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist zulässig, sofern der Verzehr auf dem Betriebsgelände in geeigneten Räumlichkeiten erfolgt.
  • Nominierungs- und Wahlkampfveranstaltungen im Sinne des § 11 (§ 1b Abs. 2):  Die für die Parlaments- und Kommunalwahlen erforderliche Sammlung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerbern sowie für Volksbegehren, Volksanträge, Bürgerbegehren, Einwohneranträge und Einwohnerversammlungen, sind zulässig.

Weitere Informationen:

Die FAQ sowie weitere Informationen finden Sie unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/faq-corona-verordnung/.
 
Menü zurück Seite
neu laden
zur
Startseite
mehr
Infos
Hilfe schließen
Direkt nach oben