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Aktuelles

Überblick zur geänderten CoronaVO – Inkrafttreten am 20.12.2021


Die Landesregierung Baden-Württemberg hat am letzten Freitag (17. Dezember 2021) die Corona-Verordnung angepasst. Diese neue Verordnung ist am Montag, den 20. Dezember 2021 in Kraft getreten. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Konkretisierung der Ausnahmen bei der 2G+ Regelung. Ausgenommen von der Testpflicht bei 2G+ sind:

  • Personen, deren Zweitimpfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die mit dem Impfstoff Johnson & Johnson geimpft wurden und deren Impfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt.
  • Personen, die bereits eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben – dazu zählen auch genesene Personen, die eine Auffrischungsimpfung bekommen haben.
  • Genesene Personen, deren Genesenennachweis nicht älter als sechs Monate ist.
  • Personen, für die keine Empfehlung der STIKO zur Auffrischimpfung vorliegt. Das betrifft Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre und Schwangere im ersten Schwangerschaftsdrittel mit ärztlicher Bescheinigung.

Anpassung der Kontaktbeschränkungen: In der derzeitigen Alarmstufe II gelten künftig auch Kontaktbeschränkungen für Geimpfte und Genesene. Damit setzt das Land einen Beschluss der Konferenz der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten mit dem Bund (MPK) um.

  • In der Alarmstufe II gilt, dass Treffen mit ausschließlich geimpften oder genesenen Personen mit maximal 50 Personen (im Innenraum) bzw. mit maximal 200 Personen (im Freien) gestattet sind. Dabei zählen jeweils auch Personen dazu, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und für die es keine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission gibt. Ausgenommen bei der Zählung der Personen sind Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre.
  • In der Alarmstufe II gilt für private Zusammenkünfte, bei denen eine nicht geimpfte und nicht genesene Person teilnimmt, die Begrenzung auf einen Haushalt plus eine Person eines weiteren Haushalts. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahre zählen zur Personenzahl nicht hinzu. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • Personen unter 18 Jahren bleiben bei der Ermittlung der zulässigen Personenzahl und Haushalte unberücksichtigt.

Zwischen dem 31. Dezember 2021, 15 Uhr, und dem 1. Januar 2022, 9 Uhr sind Ansammlungen von mehr als zehn Personen untersagt.

Die Corona-Verordnung gilt zunächst bis zum 17. Januar 2022, wird aber fortlaufend auf den Prüfstand gestellt und an das aktuelle Infektionsgeschehen angepasst

Überblick der aktuellen Corona-Regelungen

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